Als Neuerung tritt das Erbrecht des Lebensgefährten in Kraft. Der Lebensgefährte kommt aber auch nach der neuen Rechtslage nur dann zum Zug, wenn es keine Verwandten gibt. Nur wenn keine gesetzlichen Erben wie Kinder, Ehepartner, Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen sowie Cousins und Cousinen mehr leben, steht dem Lebensgefährten ein so genanntes außerordentliches Erbrecht zu. Der Lebensgefährte geht sohin dem Staat als Erben vor.
Als Neuregelung wird das Pflegevermächtnis eingeführt. Verstirbt jemand ab 01.01.2017, erhalten dem Erblasser nahe stehenden Personen, die diesen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate lang für mindestens 20 Stunden im Monat gepflegt haben, einen angemessenen Ersatz für ihre Pflegeaufwendungen. Je nach Art, Dauer und Umfang der Pflegeleistung gebührt ein Ersatzanspruch zu den auf dem Markt für Pflegeleistungen erhältlichen fremdüblichen Bedingungen. Der Ersatz für Pflegeaufwendungen gebührt zusätzlich zum Pflichtteil.
Auch das fremdhändige Testament wird neu geregelt. Fremdhändig ist ein Testament dann, wenn es nicht in der eigenen Handschift geschrieben wurde. Ein fremdhändiges Testament bedarf der Unterschrift von drei Zeugen, die zusätzlich zu ihrer Unterschrift Namen und Geburtsdatum schreiben müssen, damit sie identifizierbar sind. Der Zeugenzusatz muss eigenhändig geschrieben sein. Der Testator muss das Testament nicht nur selbst unterschreiben, sondern auch einen Zusatz handschriftlich abgeben, dass dies sein letzter Wille ist. Bisher musste der Testator nur sagen, dass dies sein letzter Wille sei, jetzt muss er es auch zu seiner Unterschrift dazuschreiben.
Es empfiehlt sich ein femdhändiges Testament durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens anfertigen zu lassen, um Gewissheit zu haben, dass die Formvorschriften gewahrt sind.
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